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12. Jul. 2010

Verstirbt einer der Ehepartner, so gibt es für die Mietwohnung ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Der überlebende Ehegatte kann wählen, wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben hatte. Dieser tritt nämlich mit dem Tod des Mieters, mit dem er einen gemeinsamen Haushalt führte, automatisch in das Mietverhältnis ein. Nach § 563 BGB gilt das gleiche für eine Lebenspartner. Der Ehegatte hat für diese Entscheidung einen Monat Zeit, nachdem vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt wurde. Diese ist zwingend, wird sie nicht gemacht, gilt der Eintritt als nicht erfolgt und es gibt dann kein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Ehepartners mehr. Dagegen kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb von einem Monat nach dem Eintritt des überlebenden Ehegatten außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist allerdings nicht der Regelfall in der Praxis. Haben dagegen beide Ehepartner seinerzeit den Mietvertrag unterschrieben, dannwird das Mietverhältnis vom Tod eines Mieters mit dem Überlebenden fortgesetzt. Der überlebende Mieter kann das Mietverhältnis innerhalb von einem Monat, nachdem er Kenntnis vom Tod seines Ehepartners erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist nach § 563a BGB kündigen.

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