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25. Jan. 2010

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Hartz IV Empfänger das Recht auf eine eigene Wohnung hat. Die Behörde darf nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen, wenn ein Hartz IV Empfänger aus dem Zimmer in einem Übergangsheim, das ihm zugewiesen worden war, auszieht und eine eigene Wohnung anmietet. Das steht ihm zu und die Behörde muss ihm die Mietkosten in voller Höhe erstatten, nicht nur die Höhe der Miete für das Zimmer im Übergangsheim. Natürlich darf es nicht die teuerste Wohnung sein, dann darf laut Gericht die Behörde einen Teil der Miete einbehalten. Dieses Urteil wird viele Hartz IV Empfänger freuen.

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