Verstirbt einer der Ehepartner, so gibt es für die Mietwohnung ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht. Der überlebende Ehegatte kann wählen, wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben hatte. Dieser tritt nämlich mit dem Tod des Mieters, mit dem er einen gemeinsamen Haushalt führte, automatisch in das Mietverhältnis ein. Nach § 563 BGB gilt das gleiche für eine Lebenspartner. Der Ehegatte hat für diese Entscheidung einen Monat Zeit, nachdem vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt wurde. Diese ist zwingend, wird sie nicht gemacht, gilt der Eintritt als nicht erfolgt und es gibt dann kein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Ehepartners mehr. Dagegen kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb von einem Monat nach dem Eintritt des überlebenden Ehegatten außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist allerdings nicht der Regelfall in der Praxis. Haben dagegen beide Ehepartner seinerzeit den Mietvertrag unterschrieben, dannwird das Mietverhältnis vom Tod eines Mieters mit dem Überlebenden fortgesetzt. Der überlebende Mieter kann das Mietverhältnis innerhalb von einem Monat, nachdem er Kenntnis vom Tod seines Ehepartners erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist nach § 563a BGB kündigen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Hartz IV Empfänger das Recht auf eine eigene Wohnung hat. Die Behörde darf nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen, wenn ein Hartz IV Empfänger aus dem Zimmer in einem Übergangsheim, das ihm zugewiesen worden war, auszieht und eine eigene Wohnung anmietet. Das steht ihm zu und die Behörde muss ihm die Mietkosten in voller Höhe erstatten, nicht nur die Höhe der Miete für das Zimmer im Übergangsheim. Natürlich darf es nicht die teuerste Wohnung sein, dann darf laut Gericht die Behörde einen Teil der Miete einbehalten. Dieses Urteil wird viele Hartz IV Empfänger freuen.
Mancher ist völlig erstaunt, wenn er vom Vermieter Post erhält mit einem Schreiben über eine Mieterhöhung. Lange gab es keine Mieterhöhung mehr und dann gleich so viel? Darf der Vermieter das? Grundsätzlich sind Mieterhöhungen erlaubt. Allerdings - und jetzt kommt es - allerdings muss der Vermieter sich dabei an die ortsüblichen Vergleichsmieten halten. Die Mieterhöhung entsprechend der ortsüblichen Vergleichsmiete ist zu akzeptieren. Diese Vergleichsmiete wird im Regelfall über den örtlichen Mietspiegel ausgewiesen. Beim regionalen Mieterbund oder unter www.mietspiegelportal.de bekommt man zum Mietspiegel die richtigen Auskünfte. Der Vermieter muss bei der Mieterhöhung noch darauf achten, dass er innerhalb von drei Jahren die Miete höchstens um 20 % auf einmal anheben darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter vorher viele Jahre keine Mieterhöhung durchgeführt hatte. Also wir, von Steuersparmodellschiffsbeteiligungen, würden raten, in jedem Fall bei einer Mieterhöhung eine kompetente Stelle nachzufragen, ob es rechtens ist, in der angegebenen Höhe die Miete zu verändern.
Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch auf Wohngeld. Bei vielen Familien ist in Zeiten der jetzigen Krise das Geld knapp geworden. Dafür gibt es unter anderem das Wohngeld als den Mietzuschuss vom Staat. Hatten Sie Kurzarbeit oder gar den Job verloren? Betroffene sollten prüfen, ob sie Anspruch auf Wohngeld haben. Der staatliche Zuschuss kann beim finanziellen Engpass einer Familie helfen. Die Faktoren für den Anspruch auf Wohngeld sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Mietbelastung. Um den Mietzuschuss vom Staat zu erhalten, muss man bei der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung einen Antrag stellen. Bewilligt wird der Mietzuschuss für 12 Monate, danach muss ein neuer Antrag erfolgen. Je nach Gemeinde und der damit verbundenen Höhe der Mieten können auch Familien mit einem Nettoeinkommen von 1900 Euro noch Wohngeld beantragen und erhalten. Also, einfach mal prüfen, auf dem Amt nachfragen und sich helfen lassen oder auch unter der Internetseite www.bmvbs.de nachlesen.
Mancher Mieter lässt sich vom Vermieter und dessen Mietverträgen einschüchtern. Beim Auszug macht sich das oft ganz extrem bemerkbar. Der Vermieter verlangt die Renovierung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof sagt eindeutig dazu: Geld zurück bei unnötiger Renovierung!
Wenn der Mieter beim Auszug seiner Wohnung seine Wohnung renoviert, und er war dazu gar nicht verpflichtet, dann hat sich der Vermieter ungerechtfertigt bereichert und muss dem Mieter die entstandenen Kosten erstatten. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Unwirksame Regelungen, die im Mietvertrag getroffen wurden, sind nicht gültig. Der Mieter musste gar nicht die Wohnung renovieren und deshalb hat er in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten.
Wer kein Wohneigentum hat, der muss sich eine Wohnung mieten, in der er leben kann. Dafür zahlt er Miete. Was aber ist eine Indexmiete? Indexmiete nennt man eine Wohnungsmiete, die sich in gleichem Maße verändert wie der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherindex. Also Vorsicht, denn das kann ganz schön teuer werden. Nur der offizielle Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland ist als Maßstab zulässig. Dieser hat sich im letzten Jahr um 3 Prozent erhöht. Somit ist die Indexmiete auch um 3 Prozent gestiegen. Eine solche Mieterhöhung muss vorher vom Vermieter angekündigt werden und darf nur einmal im Jahr erfolgen. Aber trotzdem, wenn sich das jedes Jahr wiederholt, dann ist das mitunter ein sehr teures Mietobjekt.