Berichte über

31. Mrz. 2009

An die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ist seit Anfang diesen Jahres von den Arbeitgebern der Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme zu melden. Dies muss geschehen wegen einer Änderung des § 28 a Abs. 4 SGB IV. Betroffen sind von der sofortigen Meldepflicht bestimmte Berufszweige, wie Personen im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe und in der Fleischwirtschaft. Unternehmen der Forstwirtschaft gehören ebenfalls dazu, wie auch Firmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen. Nach dem neu eingefügten § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes müssen diese genannten Personen bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Auf Verlangen müssen sie eines dieser Dokumente den Behörden der Zollverwaltung vorlegen. Auf diese Pflicht muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich hinweisen. Dieser Hinweis muss für die Dauer der Arbeiten aufbewahrt werden und auf Verlangen bei Prüfungen vorgelegt werden.

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