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10. Dez. 2008

Das Bundesministerium der Finanzen gab am 01.12.2008 die Vorraussetzungen für den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Umsätze mit Sammlermünzen, auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 05.08.2004, bekannt. Es wird zwischen Gold- und Silbermünzen unterschieden. Wenn die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, so ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Der Metallwert muss dabei anhand des aktuellen Tagespreises für die Feinunze Gold ermittelt werden. Diesen stellt die Londoner Börse fest. Die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis ohne Umsatzsteuer von 20617 Euro je Kilogramm muss für das Jahr 2009 genommen werden. Bei den Silbermünzen ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis ohne Umsatzsteuer von 251 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

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