Grundlage der Pressemitteilung vom 17.12.2008 ist das Urteil vom 08.10.2008 des Bundesfinanzhofes. Im zu verhandelnden Streitfall hatte ein Unternehmer eine Rechnung in den Unterlagen, die die Leistungsbeschreibung “für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996″ trug. Das war laut Rechtssprechung zu ungenau und auch aus anderen Geschäftsunterlagen ging eine konkretere Beschreibung der Leistung nicht hervor. Daher wurde der Vorsteuerabzug versagt. Die gesetzliche Grundlage für den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die ein anderes Unternehmen für den Unternehmer ausgeführt hat, bilden die §§ 14 und 15 des Umsatzsteuergesetzes. Voraussetzung ist die exakte und leicht nachprüfbare Feststellung der in Rechnung gestellten Leistung. Im Streitfall wurde auch kein genauer Zeitraum genannt, sondern ein ganzes Jahr. In den nachgereichten Unterlagen konnten keine Bezüge zur Rechnung hergestellt werden, da in der besagten Rechnung nicht darauf hingewiesen wurde.
Von Alex |