Der Bundesfinanzhof hat am 17.12.2008 einen Beschluss zum Thema Umsatzsteuerbefreiung für alle Glücksspiele mit Geldeinsatz erlassen. Er wurde nun am 18.02.2009 veröffentlicht. Zur Klärung ruft er den Europäischen Gerichtshof an. Rennwetten und öffentlich veranstaltete Lotterien sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Betreiber von Geldspielautomaten müssen stattdessen von jeher Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bezahlen. Eine EU-Richtlinie sieht vor, dass grundsätzlich alle Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Und wegen der korrekten Auslegung dieser Richtlinie wurde nun der EuGH vom BFH angerufen. Die Mitgliedsstaaten sind nach dem Gemeinschaftsrecht angehalten, Glücksspiele jeglicher Art von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Bedingungen und Beschränkungen können sie dabei festlegen. Bisher ist die Umsatzsteuerregelung im § 4 Nr. 9 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes vom deutschen Gesetzgeber geregelt.
Grundlage der Pressemitteilung vom 17.12.2008 ist das Urteil vom 08.10.2008 des Bundesfinanzhofes. Im zu verhandelnden Streitfall hatte ein Unternehmer eine Rechnung in den Unterlagen, die die Leistungsbeschreibung “für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996″ trug. Das war laut Rechtssprechung zu ungenau und auch aus anderen Geschäftsunterlagen ging eine konkretere Beschreibung der Leistung nicht hervor. Daher wurde der Vorsteuerabzug versagt. Die gesetzliche Grundlage für den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die ein anderes Unternehmen für den Unternehmer ausgeführt hat, bilden die §§ 14 und 15 des Umsatzsteuergesetzes. Voraussetzung ist die exakte und leicht nachprüfbare Feststellung der in Rechnung gestellten Leistung. Im Streitfall wurde auch kein genauer Zeitraum genannt, sondern ein ganzes Jahr. In den nachgereichten Unterlagen konnten keine Bezüge zur Rechnung hergestellt werden, da in der besagten Rechnung nicht darauf hingewiesen wurde.
Das Bundesministerium der Finanzen gab am 01.12.2008 die Vorraussetzungen für den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Umsätze mit Sammlermünzen, auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 05.08.2004, bekannt. Es wird zwischen Gold- und Silbermünzen unterschieden. Wenn die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, so ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Der Metallwert muss dabei anhand des aktuellen Tagespreises für die Feinunze Gold ermittelt werden. Diesen stellt die Londoner Börse fest. Die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis ohne Umsatzsteuer von 20617 Euro je Kilogramm muss für das Jahr 2009 genommen werden. Bei den Silbermünzen ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis ohne Umsatzsteuer von 251 Euro je Kilogramm vorzunehmen.