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15. Sep. 2008

Aufwendungen für Wohnungen, die nicht vermietbar sind, können steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Hierzu gibt es ein Urteil vom 16.04.2008 des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Im zu verhandelnden Fall hatte der Kläger ein Haus gekauft, in dem einige Wohnungen nicht vermietbar waren. Das Finanzamt hatte ihm die Aufwendungen für diese Wohnungen nicht anerkannt. Das Finanzgericht dagegen hat entschieden, dass die Aufwendungen zur Sicherung und zum Erhalt der Einnahmen getätigt wurden, da sich in dem Objekt ja auch vermietbare Wohnungen befanden.

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