Im Sachverhalt geht es um das Urteil zur Umsatzsteuer 2004 des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.08.2008. Es war zu klären, zu welchem Zeitpunkt ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt seine Absicht, einen Teil des eigengenutzten Gebäudes betrieblich zu nutzen, mitteilen muss, um in den Genuss des Vorsteuerabzuges aus den die Baukosten betreffenden Rechnungen zu kommen. Der Unternehmer muss eine sogenannte Zuordnungserklärung sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Leistungen entscheiden und vorlegen. Die erstmalige Geltendmachung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung reiche nicht aus, wenn in vorherigen unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen keine Vorsteuer geltend gemacht wurde. Hier wird eine negative Zuordnungsentscheidung unterstellt.
Von Alex |