Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat am 13.06.2008 mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert, dass Spenden nach § 10 b Absatz 1 a des Einkommensteuergesetzes sowohl für die Neugründung einer Stiftung als Sonderausgaben abzugsfähig sind, als auch Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2007. Auch sogenannte Zustiftungen sind begünstigt, Zuwendungen in Verbrauchsstiftungen hingegen nicht.
Von Alex |