Berichte über

25. Mai. 2010

Ein bei einer Fluglinie angestellter Steward wollte seinen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko als Werbungskosten absetzen. Er machte seine jährliche Steuererklärung und setzte die angefallenen Kosten in Höhe von 500 Euro als Werbungskosten an. Den Kurs musste er bei seinem Arbeitgeber nachweisen, weil er Chefsteward werden wollte und als Voraussetzung musste er dafür eine weitere Fremdsprache nachweisen. Fraglich war dabei der Ort, den er für die Durchführung des Spanien-Sprachkurses gewählt hatte. Er hatte im Rahmen eines Bildungsurlaubes einen vierwöchigen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Cancun in Mexiko belegt. Diese Aufwendungen erkannte das Finanzamt nicht an und der Steward klagte dagegen. Er argumentierte seinen Einspruch damit, dass der Bildungsurlaub im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes statt fand. Weiterhin handelte es sich bei der Sprachschule um eine anerkannte Sprachschule in Cancun. Und er hatte Stunden- und Kurspläne als Nachweis für die beruflich veranlasste Reise vorgelegt. Es handelte sich dadurch nicht um die Befriedigung von privaten Interessen, wie die Finanzbeamten für die Ablehnung argumentierten. Die Richter gaben dem Steuerpflichtigen in ihrem Urteil Recht. Ein Sprachkurs darf nicht alleine deswegen als Werbungskosten abgelehnt werden, weil er im Ausland statt findet. Eine Sprache könne in dem betreffenden Land sogar effizienter gelernt werden. Zudem waren die Kosten dafür geringer als für einen Sprachkurs innerhalb der EU.

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