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15. Sep. 2008

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.07.2008 entschieden, dass der Übungsleiterfreibetrag auch Personen zusteht, die ihre Übungsleitertätigkeit in EU-Mitgliedstaaten ausführen. Grundlage hierfür ist der § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes. Hierin ist geregelt, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei sind. Die bisherige Bestimmung, diese Tätigkeiten nur bei einer Ausübung bei inländischen öffentlichen Körperschaften oder gemeinnützigen Einrichtungen, steuerfrei zu belassen, wurde nun als europawidrig festgestellt. Das Wort inländisch sei laut Gericht nicht zu beachten.

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