Es gibt zwei Urteile des Bundesfinanzhofes vom 28.08.2008, die festgestellt haben, dass Kosten für Bildungsaufwendungen Werbungskosten sein können und nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. In den zu verhandelnden Fällen ging es um zwei leitende Angestellte, die an Kursen zum “Neuro-Linguistischen Programmieren” (NLP) und an Supervisionskursen teilgenommen hatten. Ziel war es, die berufliche Kommunikation zu verbessern. Das erkannte auch der BFH und stellte fest, dass diese Bildungsaufwendungen Schlüsselqualifikationen waren. Die Kosten für solche Bildungsaufwendungen können also dann Werbungskosten sein, wenn die Kurse von berufsmäßigen Veranstaltern durchgeführt werden und ein homogener Teilnehmerkreis vorhanden ist. Weiterhin müssen die erworbenen Kenntnisse hinterher nach dem Kurs auch im Berufsleben angewendet werden.
Von Alex |