Berichte über

26. Sep. 2008

Im § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes ist die Entnahme von Grundstücken aus einem Unternehmen geregelt. Demnach ist die Entnahme steuerbar, wenn vorher eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Entsprechend dem Artikel 16 des MwStSystRL wird die Entnahme einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Somit findet die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes Anwendung, sogar wenn mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück vollzogen wird. Im Bundessteuerblatt Teil I ist dieses BMF-Schreiben vom 22.09.2008 veröffentlicht.

Links

weitere Beiträge