Die Bundestagswahl steht vor der Tür. Sollten Sie auch zu den Personen gehören, die ihre favorisierte Partei unterstützen wollen, so tun Sie dies mit einer Spende an die Partei. Genießen Sie dadurch zusätzlich die steuerliche Abzugsfähigkeit. In der nächsten Einkommensteuererklärung können Sie sodann den Spendenbetrag als Sonderausgabe ansetzen und steuerlich abziehen. Eine Spende muss freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke und an steuerbegünstigte Organisationen geleistet werden. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz sind steuerlich begünstigt. Diese Zuwendungen werden von der Steuerschuld zur Hälfte abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt somit für Alleinstehende bis zu 825 Euro und für Verheiratete bis zu 1.650 Euro nach § 34g Nr. 1 EStG. Zuwendungen über den vollen Betrag in Höhe von 1.650 Euro, beziehungsweise 3.300 Euro hinaus sind bis zu weiteren 1.650 Euro/3.300 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, gemäß § 10 b Abs. 2 EStG. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit müssen folgende Nachweise beim Finanzamt erfolgen: Die geleisteten Spenden an Parteien müssen mit einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden. Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt dagegen ohne betragsmäßige Begrenzung der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder auch nur die Beitragsquittung, gemäß § 50 Abs. 3 EStDV.
Von Alex |