Der BFH hat mit Urteil vom 10.06.2008 bestätigt, dass die Werbungskostenpauschale bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch dann Anwendung findet, wenn der Steuerpflichtige keine Aufwendungen oder nur geringe Aufwendungen hatte. Hat er gleichzeitig Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so sind die Betriebsausgaben mittels nachgewiesener Aufwendungen geltend zu machen. Betreffen die Ausgaben beide Einkunftsarten, so muss eine Schätzung die Zuordnung ermitteln. Der um die Werbungskosten bereinigte Teil der als Betriebsausgaben geltend gemachten Gesamtaufwendungen ist bei der Ermittlung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
Von Alex |