Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.12.2008 mit Urteil festgestellt, dass die Pendlerpauschale in seiner bisherigen Anwendung verfassungswidrig ist. Bis zum Jahr 2006 konnten die Steuerpflichtigen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine Pauschale unabhängig von den tatsächlichen Kosten in Höhe von 0,30 Euro pro einfach gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Ab 2007 änderte der Gesetzgeber diese Regelung, indem er sagte, es handele sich nicht um Werbungskosten und somit sei die Pauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer anzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Neuregelung der Pendlerpauschale gemäß dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2007. Der Gesetzgeber hatte seine Regelung, die Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer anzuerkennen, so begründet, dass man damit den übermäßig verschuldeten Steuerhaushalt konsolidieren wollte. Die Finanzämter sind nun angehalten, geänderte Einkommensteuerbescheide rückwirkend ab 2007 zu erlassen und den Steuerpflichtigen die Steuererstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Kilometer anzuerkennen.
Von Alex |