Ein bei einer Fluglinie angestellter Steward wollte seinen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko als Werbungskosten absetzen. Er machte seine jährliche Steuererklärung und setzte die angefallenen Kosten in Höhe von 500 Euro als Werbungskosten an. Den Kurs musste er bei seinem Arbeitgeber nachweisen, weil er Chefsteward werden wollte und als Voraussetzung musste er dafür eine weitere Fremdsprache nachweisen. Fraglich war dabei der Ort, den er für die Durchführung des Spanien-Sprachkurses gewählt hatte. Er hatte im Rahmen eines Bildungsurlaubes einen vierwöchigen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Cancun in Mexiko belegt. Diese Aufwendungen erkannte das Finanzamt nicht an und der Steward klagte dagegen. Er argumentierte seinen Einspruch damit, dass der Bildungsurlaub im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes statt fand. Weiterhin handelte es sich bei der Sprachschule um eine anerkannte Sprachschule in Cancun. Und er hatte Stunden- und Kurspläne als Nachweis für die beruflich veranlasste Reise vorgelegt. Es handelte sich dadurch nicht um die Befriedigung von privaten Interessen, wie die Finanzbeamten für die Ablehnung argumentierten. Die Richter gaben dem Steuerpflichtigen in ihrem Urteil Recht. Ein Sprachkurs darf nicht alleine deswegen als Werbungskosten abgelehnt werden, weil er im Ausland statt findet. Eine Sprache könne in dem betreffenden Land sogar effizienter gelernt werden. Zudem waren die Kosten dafür geringer als für einen Sprachkurs innerhalb der EU.
Passiert ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, dann sollte man wissen, dass man die Unfallkosten steuerlich geltend machen kann. Nicht Autofahrer können die Kosten eines Arbeitsunfalls absetzen, sondern auch Radfahrer, Motorradfahrer und Fußgänger. Gerade diesen Winter mit extrem viel Schnee und Eis könnte dies vielen arbeitstätigen Personen passiert sein. Man kann mit dem Auto gar nicht so schnell reagieren, wie man auf einer glatten Fahrbahn wegrutscht. Aber natürlich ist jeglicher Unfall gemeint. Unfälle auf dem Arbeitsweg sind steuerlich absetzbar. Dasselbe gilt für beruflich veranlasste Umzüge sowie Fahrten zu wechselnden Einsatzorten, soweit der Arbeitnehmer die Kosten dafür selbst trägt. Anerkannt werden unter anderem die eigenen Reparaturkosten, Anwalts- und Gerichtsgebühren sowie Schadensersatz, der an den Unfallgegner gezahlt wurde. In dem Fall, in dem die Versicherung den Schaden bezahlt, kann nur die Selbstbeteiligung abgesetzt werden.
Wer seine Einkommensteuererklärung selbst erstellen kann – gut! Wer sich aber nicht ganz sicher ist, der sollte einen Fachmann zu Rate ziehen. Das kann ein Steuerberatungsbüro sein, aber auch ein Lohnsteuerhilfeverein. Der Lohnsteuerhilfeverein erstellt die Einkommensteuererklärung gegen einen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist gestaffelt nach den Jahreseinnahmen des Steuerpflichtigen, angefangen bei ca. 50 Euro bis ca. 250 Euro bei Jahreseinnahmen über 80000 Euro. Was darf der Lohnsteuerhilfeverein für Tätigkeiten ausüben? Er darf die Einkommensteuererklärung erstellen bei ausschließlich folgenden Einkünften: Nichtselbständiger Arbeit, Renten, Pensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Unterhaltsleistungen und zusätzlich bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, bei Vermietung und Verpachtung, bei Spekulationsgeschäften, sofern diese einen Betrag von 13000 Euro bei Alleinstehenden und 26000 Euro bei Verheirateten und Zusammenveranlagung. Weiterhin berät der Lohnsteuerhilfeverein bei Kindereldsachen und der Riester-Rente im Rahmen einer Mitgliedschaft. Das Service-Paket für einen Jahresbeitrag umfaßt die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung, die Steuebescheidprüfung, wenn nötig, das Einspruchschreiben, die Klage und auch die ganzjährige Beratung. Man möchte sagen ein Rundumpaket. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.
Sparen – sparen – sparen. In den jetzigen Zeiten der Finanzkrise hört man das ständig. Also, warum noch zögern und nicht auch bei den Steuern schon monatlich sparen und nicht erst bis zur jährlichen Steuererklärung warten. Es geht ganz einfach: Einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen lassen und so Steuern sparen. Es werden oft zu viel Steuern beim monatlichen Lohnsteuerabzug gezahlt. Meistens ist der Grund darin zu suchen, dass mögliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen sind. Deshalb sollte man die Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2010 nutzen. Allerdings muss hierbei ein wichtiger Termin eingehalten werden. Ein solcher Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens und der Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge müssen spätestens am 30. November 2010 gestellt sein. Wenn beide Ehegatten eine Lohnsteuerkarte haben, dann sollten auch beide dem Antrag beifügt werden. Haben Sie sich dann einen solchen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, dann geben Sie die Lohnsteuerkarte bei Ihrem Arbeitgeber ab. Die Lohnsteuer wird sich monatlich durch den eingetragenen Freibetrag ermäßigen. Der monatliche Nettolohn erhöht sich, denn es werden bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung sozusagen im Voraus weniger Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abgezogen. Für das Jahr 2009 können noch bis zum 30.11.2009 Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2009 eingetragen werden.
Die Bundestagswahl steht vor der Tür. Sollten Sie auch zu den Personen gehören, die ihre favorisierte Partei unterstützen wollen, so tun Sie dies mit einer Spende an die Partei. Genießen Sie dadurch zusätzlich die steuerliche Abzugsfähigkeit. In der nächsten Einkommensteuererklärung können Sie sodann den Spendenbetrag als Sonderausgabe ansetzen und steuerlich abziehen. Eine Spende muss freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke und an steuerbegünstigte Organisationen geleistet werden. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz sind steuerlich begünstigt. Diese Zuwendungen werden von der Steuerschuld zur Hälfte abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt somit für Alleinstehende bis zu 825 Euro und für Verheiratete bis zu 1.650 Euro nach § 34g Nr. 1 EStG. Zuwendungen über den vollen Betrag in Höhe von 1.650 Euro, beziehungsweise 3.300 Euro hinaus sind bis zu weiteren 1.650 Euro/3.300 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, gemäß § 10 b Abs. 2 EStG. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit müssen folgende Nachweise beim Finanzamt erfolgen: Die geleisteten Spenden an Parteien müssen mit einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden. Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt dagegen ohne betragsmäßige Begrenzung der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder auch nur die Beitragsquittung, gemäß § 50 Abs. 3 EStDV.
Eine Gehaltserhöhung in der heutigen Zeit mit Wirtschafts- und Finanzkrise zu erhalten, ist seltener geworden. Deshalb wollen wir von steuersparmodellschiffsbeteiligungen.com Ihnen Steuer-Spartipps aufzeigen, damit sie über eingesparte Steuern doch noch zu Ihrer Gehaltserhöhung kommen können. Steuerfreie Extras vom Chef für mehr Gehalt. Sie bringen für beide Seiten Vorteile. Wenn die Firma über Zuschüsse den Weg zur Arbeit, die Kinderbetreuung oder den Mittagstisch unterstützt, bleibt dem Arbeitnehmer netto mehr übrig als von einer regulären Gehaltserhöhung. Aber auch der Chef spart auf diese Art und Weise Abgaben und Steuern. Neu als geldwerter Vorteil ist der Gesundheitszuschuss. Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 euro für die Gesundheitsvorsorge jedes Mitarbeiters ausgeben. Es fallen auf diesen Betrag weder Steuern noch Sozialabgaben an. Das ist der große Vorteil für beide Parteien. Dabei ist es unabhängig, ob die Gesundheits-Kurse von der Firma oder von außerhalb angeboten werden. Anerkannt wird alles, was auch die Krankenkassen fördern würden, also von Raucherentwöhnung, über Yoga bis zum herkömmlichen Rückentraining.
Auf den ersten Blick hört sich das doch gut an, was die SPD da anbietet. Dass es nur etwa ein Sechstel der Steuerpflichtigen betrifft, erfährt man nicht gleich dazu. Folgendes: Steuerpflichtige, die neben ihren Lohneinkünften oder einer kleinen Rente keine weiteren Einkünfte haben, können mittels einer Postkarte dem zuständigen Finanzamt mitteilen, dass sie auf die Abgabe der Lohnsteuererklärung verzichten. Alleinstehende erhalten dafür 300 Euro Bonus und Verheiratete den doppelten Betrag, also 600 Euro. Für den sogenannten Lohnsteuerbonus sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht schädlich, da diese automatisch versteuert werden und die Bank den Obolus an den Fiskus abführt. Nicht berechtigt für den Bonus sind die Steuerpflichtigen mit sonstigen Einkünften oder Lohnersatzleistungen. Darunter fallen das Mutterschaftsgeld, das Schlechtwetter- und Krankengeld, das Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld.
In einer Pressemitteilung vom 13.01.2008 teilte die Bundesregierung mit, dass die Privathaushalte und der Mittelstand in den Jahren 2009 und 2010 um ca. 18 Milliarden Euro entlastet werden. Geschehen soll dies durch die Senkung der Sozialabgaben und der Steuern. Damit erreicht werden soll die Stärkung der Binnennachfrage. Änderungen werden bei der Einkommensteuer die Herabsetzung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % sein. Weiterhin wird der Grundfreibetrag erhöht sowie die Tarifkurve verschoben. Klingt kompliziert, ist aber ganz einfach. Man will den Bürger durch Steuersenkungen Anreize geben, die Wirtschaft anzukurbeln. Bekannt ist auch die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge zum 01.07.2009 um 0,6 %. Einen Nutzen davon haben sowohl die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer als auch die Rentner.
Die Bundesregierung gab am 29.12.2008 in einer Pressemitteilung eine Übersicht mit einer Reihe von gesetzlichen Neuerungen zum 01. Januar 2009 bekannt. Die Hauptthemen sind die Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes, steuerliche Erleichterungen wie die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, das Jahressteuergesetz 2009, die Einführung der Abgeltungssteuer, Bürokratieabbau im Steuerverfahren und die Nutzung der Sparzulage für die Weiterbildung. Im Einzelnen auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass es bei der Erbschaftsteuer neue Steuersätze gibt, dass die Vererbung von Wohneigentum unter Ehepartner und auf Kinder erbschaftsteuerfrei bleibt. Der Übertrag einer Firma im Erbfall bleibt von der Erbschaftsteuer befreit, in bestimmten Fällen nur dann, wenn das Unternehmen 10 Jahre fortgeführt wird und die Mitarbeiter dabei bleiben dürfen. Künftig sollen als steuerliche Vereinfachung mehr Belege elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden können, um die Bürokratie des Steuerverfahrens so abzubauen. Die lange vorher angekündigte Abgeltungssteuer wird am dem 1.1.2009 eingeführt und kostet 25 % für Kapitalerträge zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und 8 % Kirchensteuer. Weiterhin handelt es sich um Neuerung, dass aus Verträgen für vermögenswirksame Leistungen Beträge für die berufliche Weiterbildung entnommen werden können, ohne damit die Arbeitnehmersparzulage zu verlieren.
Das Familienleistungsgesetz kommt ab dem 01. Januar 2009. Damit hat der Bundesrat dem Gesetz der Bundesregierung zugestimmt. Das Kindergeld und die Kinderfreibeträge werden angehoben, ebenso wird die Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen angehoben. Im Detail bedeutet dies, dass das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 10 Euro auf 164 Euro angehoben wird und für das dritte Kind um 16 Euro auf 170 Euro, ab dem vierten Kind um 16 Euro auf 195 Euro. Der Kinderfreibetrag wird ab dem Jahr 2009 3.864 Euro betragen. Bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 soll künftig jedes Kind, das hilfsbedürftig ist, 100 Euro für Schulbedarf zu Beginn des Schuljahres erhalten. Die Kinderbetreuungskosten können weiterhin zu zwei Dritteln der entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden, maximal 4.000 Euro pro Jahr und pro Kind.
Das Jahressteuergesetz zur Vereinfachung des bisherigen Steuerrechts ist beschlossene Sache und wird ab dem 01. Januar 2009 in Kraft treten. Einige wichtige Neuerungen seien nachfolgend erwähnt. Bei der Eigenheimförderung wird die Kinderzulage weiterhin bis zum 27. Lebensjahr gewährt, obwohl für das Kindergeld die Altersgrenze auf 25 Jahre mit dem Steueränderungsgesetz 2007 herabgesetzt wurde. Die betriebliche Gesundheitsvorsorge wird steuerlich gefördert. Für berufstätige Ehepaare wird ab 2010 eine neue Steuerklassenwahl möglich sein, bei der der Splittingvorteil auf beide verteilt wird. Die Verjährungsfrist für schwere Steuerstraftaten soll von 5 Jahren auf 10 Jahre angehoben werden. Schulgeld soll künftig nicht nur für Schulen in Deutschland steuerlich absetzbar sein, sondern auch für Schulen im europäischen Ausland. Vereine, deren Satzung nicht der Verfassung entspricht, sollen ab dem Jahr 2009 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2009 sollen die Krankenhäuser von der Umsatzsteuer befreit werden. Der Bundesrat teilte am 19.12.2008 in einer Pressemitteilung mit, dass die Bundesregierung gebeten wurde, Kliniken nicht schlechter zu stellen als bisher. Der Bundesrat hatte weitere Anregungen eingereicht, die nun umgesetzt wurden. Dazu zählt, keine Beschränkung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Firmenfahrzeuge zuzulassen, die erweiterte Absetzbarkeit von Schulgeldern zu erreichen, die zu einem berufsbildenden Abschluss führen sollen, sowie die Gewerbesteuereinnahmen auf Windkraftanlagen nicht nur der Wohnsitzgemeinde des Unternehmens zuzuführen, sondern auch der Standortgemeinde. Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll das geltende Steuerrecht vereinfacht werden.
Der Bunder der Steuerzahler gibt in seiner Pressemitteilung vom 09.12.2008 den Sieg für den Steuerzahler bekannt. In einem Musterprozess hatte man gegen die Entfernungspauschalen-Regelung ab 2007 geklagt. Nun steht es fest. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung für verfassungwidrig erklärt und die alte Regelung rückwirkend ab 2007 wieder in Kraft gesetzt. Damit wurde die ständige Meinung des Bundes der Steuerzahler bestärkt, dass die nicht erst am Werkstor beginnt und der Weg zur Arbeit keineswegs Privatsache ist. Somit sind die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte wieder ab dem ersten Kilometer abzugsfähig. Das ist ein großer Erfolg für die Steuerzahler und somit können die Pendler mit einer Steuererstattung vom Finanzamt rechnen. Tipps zu den Steuerrückerstattungen gibt der Bund der Steuerzahler in einer PDF-Datei unter http://www.steuerzahler.de/webcom/show_softlink.php/_c-33/i.html.
Die Pendlerpauschale gilt wieder nach dem Recht, wie es vor dem 31.12.2006 bestand. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.12.2008 entschieden und das Bundesministerium der Finanzen und die Hessische Landesregierung haben hierzu eine Pressemitteilung verfasst. Das Urteil wird, auch wenn man die Entscheidung für falsch hält, in vollem Umfang ab dem 01.01.2009 wieder angewendet, indem man die Pendlerpauschale ab dem 1. Kilometer anerkennt. Ab 2007 galt die Regelung, dass die Pendlerpauschale erst am dem 20. Kilometer zum Greifen kam. Auf Gegenfinanzierungsmaßnahmen wird die Bundesregierung bis Ende 2009 verzichten, obwohl mit Steuerausfällen in Höhe von etwa 7,5 Milliarden Euro zu rechnen ist. Die Finanzämter werden angewiesen, die Steuerrückzahlungen rückwirkend ab 2007 zügig von Amts wegen zu veranlassen. Betroffen sind rund 20 Millionen Pendler. Bundesfinanzminister Steinbrück und der Hessische Ministerpräsident Koch versprechen sich von einer schnellen Abwicklung konjunkturelle Impulse. Schon bei einer Entfernung von 20 Kilometern zum Arbeitsort kann sich eine Steuerersparnis von rund 350 Euro für einen Arbeitnehmer ergeben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 04.12.2008 ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2009 herausgegeben. Im § 38 b des Einkommensteuergesetzes wird die Steuerklassenwahl ergiebig erklärt. Es gibt für Arbeitnehmer-Ehegatten die Möglichkeit die Steuerklassen III und V zu wählen. Dabei erhält der Mehrverdienende die Steuerklasse III und der Wenigerverdienende die Steuerklasse V. Das Verhältnis bei den Lohneinkünften sollte dabei sich auf etwa 60 % zu 40 % belaufen. Verdient das Ehepaar etwa gleich viel, so sollte man auf die Steuerklassen IV und IV zurückgreifen. Zur Erleichterung der Steuerklassenwahl wurden Tabellen entworfen. Dabei wird zwischen Einkünften mit Rentenversicherungspflicht und Rentenversicherungsfreiheit beim höherverdienenden Ehegatten unterschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.12.2008 mit Urteil festgestellt, dass die Pendlerpauschale in seiner bisherigen Anwendung verfassungswidrig ist. Bis zum Jahr 2006 konnten die Steuerpflichtigen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte eine Pauschale unabhängig von den tatsächlichen Kosten in Höhe von 0,30 Euro pro einfach gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Ab 2007 änderte der Gesetzgeber diese Regelung, indem er sagte, es handele sich nicht um Werbungskosten und somit sei die Pauschale erst ab dem 21. Entfernungskilometer anzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Neuregelung der Pendlerpauschale gemäß dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2007. Der Gesetzgeber hatte seine Regelung, die Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer anzuerkennen, so begründet, dass man damit den übermäßig verschuldeten Steuerhaushalt konsolidieren wollte. Die Finanzämter sind nun angehalten, geänderte Einkommensteuerbescheide rückwirkend ab 2007 zu erlassen und den Steuerpflichtigen die Steuererstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Kilometer anzuerkennen.
Ganz aktuell teilte die Bundesregierung am 28.11.2008 in einer Pressemitteilung mit, dass die Investitionszulage in Ostdeutschland, also den neuen Ländern und Berlin, noch bis Ende 2013 laufen wird. Hiermit werden weiterhin betriebliche Erstinvestitionen gefördert, um den wirtschaftlichen Aufschwung anzutreiben und gegen die nach wie vor höhere Arbeitslosigkeit im Osten zu wirken. Gefördert werden große Unternehmen mit 20 % und kleine und mittlere Betriebe mit 10 %. Betroffen sind sowohl Betriebe mit produktionsnahen Dienstleistungen, vom verarbeitenden Gewerbe und Beherbergungsgewerbe. Die Unternehmen sollen zu Investitionen angeregt werden. Die steuerfreien Zulagen werden nach dem Jahr 2010 schrittweise abgesenkt. Zunächst war die Investitionszulage nur bis 2009 verlängert worden. Der Bund, die Länder und Gemeinden fördern somit mit der Investitionszulage und etwa 600 Millionen Euro jährlich die Erstinvestitionen von Unternehmen in Ostdeutschland.
Das Bundesministerium der Finanzen teilte am 19.11.2008 mit, dass ab dem 01.01.2009 Handwerksleistungen mit dem doppelten Betrag als vorher steuerlich absetzbar. Bis zum 31.12.2008 sind 20 % von maximal 3.000 Euro der Arbeitskosten aus einer Handwerkerrechnung, also 600 Euro, von der Steuer absetzbar. Das bedeutet, dass dieser sogenannte Steuerbonus direkt bei der Einkommensteuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet wird. Dieser Steuervorteil soll sowohl den privaten Haushalten als auch den Handwerkern im Rahmen des Schutzschirms für Arbeitsplätze von Nutzen sein. So können die privaten Haushalte Aufträge schneller erteilen, im Hinblick darauf, dass sie ja einen Teil der Rechnung vom Staat wieder über die jährliche Einkommensteuererklärung erstattet bekommen.
Der deutsche Bundestag gab am 18.11.2008 bekannt, dass 98 % der Steuerpflichtigen von der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz nicht tangiert sind. Dies betrifft konkret den Abzug von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung. Nach der bisherigen Regelung konnten Aufwendungen bis zu 30 % abgezogen werden, maximal 3.000 Euro. Jetzt bestimmt die Neuregelung, dass der Sonderausgabenabzug auf maximal 3.000 Euro beschränkt wird. So soll künftig der Sonderausgabenabzug auch für Schulgeld an ausländische Schulen im Bereich der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum möglich sein, sowie Zahlungen an inländische, berufsbildende Ergänzungsschulen. Die Regierung versichert, dass keine zusätzlichen Belastungen durch die Neuregelung entstehen.
In der Pressemitteilung vom 07.11.2008 teilt die Bundesregierung mit, dass es bei der Reform der Erbschaftsteuer zu einer Einigung im Koalitionsausschuss gekommen ist. Das neue Erbschaftsteuergesetz wird zum 01.01.2009 in Kraft treten. Erben Ehepartner, eingetragene Lebensgemeinschaften, Kinder oder Enkel, deren Eltern schon verstorben sind, Wohneigentum, so bleibt dies von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist die Selbstnutzung des Hauses oder der Wohnung. Betriebsübernahmen im Erbfall können erbschaftsteuerfrei sein, wenn der Betrieb 10 Jahre weitergeführt wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Werden Betriebe dahingegen 7 Jahre fortgeführt, so bleiben 85 % erbschaftsteuerfrei, wobei die Lohnsumme hier 650 % erreichen muss.