Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 10.10.2008 entschieden, dass Werbungskosten für eine leerstehende Wohnung nur dann bei der Steuererklärung abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerpflichtige nachhältig bemüht hat, die Wohnung wieder zu vermieten. Dem steht nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der schwierigen Vermietung das Objekt auch zum Verkauf anbietet. Allerdins muss der Steuerpflichtige seine Vermietungsabsichten nachhaltig beweisen, etwa durch Anzeigenschaltungen, Beauftragung eines Maklers etc.. Er ist in der Beweisführungspflicht, um den in den Genuss des Werbungskostenabzugs für seine leerstehende Wohnung zu kommen.
Von Alex |