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16. Sep. 2008

Der Vorsteuerabzug setzt generell eine zeitnahe Geltendmachung der Vorsteuer und eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit voraus, so der BFH in seinem Urteil vom 11.04.2008. Hier hatte sich ein Kläger auf sein privat genutztes Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage bauen lassen, allerdings erst 5 Jahre später eine Umsatzsteuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt abgegeben und die Vorsteuer, die in der damaligen Rechnung enthalten war, gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Dies hatten das Finanzamt und das Finanzgericht abgelehnt. Nun bestätigte dies auch der Bundesfinanzhof. Die Photovoltaikanlage war nicht zeitnah dem Unternehmen des sonst nicht unternehmerisch in Erscheinung getretenen Klägers zugerechnet worden. Ebenso sei der Kläger wegen der geringen Menge an Stromeinspeisung in das öffentliche Netz nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geworden.

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