Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.06.2008 festgestellt, dass laufende Unterhaltszahlungen, die als eine einmalige Abfindung bezahlt werden, nicht als außergewöhnliche Belastung nach dem § 33 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt werden können. Sie können lediglich mit maximal 7.680 Euro im Kalenderjahr nach § 33 a EStG oder im Rahmen des Realsplittings abgezogen werden. Beim Realsplitting ist allerdings die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erforderlich. Der Abzug ist auf 13.805 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Sogenannter typischer Unterhaltsbedarf, egal ob laufend oder in einer Summe bezahlt, kann nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden.
Von Alex |