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16. Okt. 2008

Zum Thema der umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze von Versicherungs- und Bausparkassenvertretern hat das Bundesministerium der Finanzen am 09.10.2008 eine Mitteilung herausgegeben. Diese basiert auf dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.09.2007. Hierin hat der BFH entschieden, dass der im § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes definierte Begriff des Versicherungsvertreters und -maklers richtlinienkonform ist mit den EG-Richtlinien. Die handelsrechtliche Auslegung der Begriffe nach den §§ 92 und 93 des HGB ist damit hinfällig. Voraussetzung für eine steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit ist das Suchen von Kunden und die Zusammenführung dieser mit dem Versicherer. Dieses BFH-Urteil wird laut BMF-Schreiben erst ab 2009 angewendet.

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