Der Bundesfinanzhof hat am 04.06.2008 ein Urteil erlassen, wonach die geschäftliche Tätigkeit in den Räumen eines Vertragspartners keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 der Abgabenordnung begründet. Eine mehrjährige Tätigkeit reicht noch nicht aus, es muss auch eine örtliche Bindung erfüllt sein. Für die genutzten Räumlichkeiten des Vertragspartners entsteht keine Verfügungsmacht durch den Nutzenden.
Von Alex |