Berichte über

9. Dez. 2008

Das Bundeministerium der Finanzen hat am 28.11.2008 ein Anwendungsschreiben zu dem § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes herausgegeben. In diesem Paragraphen werden die steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten behandelt. Grundlage ist zusätzlich das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007. Begünstigte Tätigkeiten sind Dienste für eine steuerbegünstigte Körperschaft für deren ideellen Bereich und deren Zweckbetrieb. Tätigkeiten bei der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt. Ein Freibetrag kann nur gewährt werden, wenn die nebenberufliche Tätigkeit bei einem begünstigten Auftraggeber ausgeführt wird. Darunter fallen z.B. Bund, Länder, Gemeinden, verschiedene Kammern, Stiftungen etc. Wichtig ist, dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Sind die Einnahmen ohnehin schon steuerbefreit nach § 3 Nr. 12 EStG oder wird ein Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt, so kann kein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG. Werden mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt, wird er nur einmal gewährt.

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