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15. Okt. 2008

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.07.2008 entschieden, dass, wie hier im Fall an ein englisches Internat, die Zahlungen an eine Auslandsschule steuerlich abzugsfähig sind als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. Hier hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht. Für ein Kind, für das der Steuerpflichtige Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält, kann er Schulgeldzahlungen zu 30 % steuerlich geltend machen. Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sind ausgenommen.  Bei der ausländischen Schule muss es sich um eine nach Artikel 7 Absatz 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handeln.

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