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16. Sep. 2008

Zu verhandeln war die Überlassung von Kraftfahrzeugen eines Carsharing-Vereins an seine Mitglieder. Auf das erhaltene Entgelt war der ermäßigte Steuersatz angewandt worden. Der BFH hat mit Urteil vom 12.06.2008 entschieden, dass diese entgeltliche Überlassung trotz Gemeinnützigkeit nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz nach § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unterliegt.  Damit wird eine solche Leistung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zugeordnet. Der gemeinnützige Zweck des Umweltschutzes könne von dem Verein auch auf anderen Wegen als dem des Carsharings erreicht werden.

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