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18. Nov. 2008

Der steuerliche Entlastungsbetrag steht alleinstehenden Steuerpflichtigen zu, die mindestens ein Kind haben, das zu ihrem Haushalt gehört. Eine weitere Voraussetzung ist der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Trifft dies alles zu, so beträgt der steuerliche Entlastungsbetrag, der in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann, derzeit 1.308 Euro. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 13.08.2008 mit einem Urteil entschieden, dass dieser Entlastungsbetrag auf für den alleinstehenden Steuerpflichtigen in Frage kommt, bei dem das Kind nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist und sich nur am Wochenende und in den Ferien dort aufhält. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere alleinstehende Steuerpflichtige den steuerlichen Entlastungsbetrag nicht für sich in Anspruch nehmen möchte, denn der Steuerpflichtige, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, hat den Vorrang. Im vorliegenden Fall war aber die Mutter des Kindes wieder neu verheiratet und der leibliche Vater des Kindes hat geklagt und auch gewonnen. Die Mutter hatte ohnehin keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, da sie ja nicht mehr alleinstehend war.

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