Vom 17.-19.09.2008 fanden Verhandlungen zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen statt. Die zuständigen Behörden von Deutschland und der Schweiz hatten die korrekte Begriffsbestimmung des leitenden Angestellten nach Artikel 15 Absatz 4 zu definieren. Leitende Angestellte waren bisher entweder Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, oder, wenn sie es nicht waren, zumindest eine Prokura oder vom Arbeitgeber eine weitergehende Vertretungsbefugnis hatten. Um Doppelbesteuerungen künftig vorzubeugen, soll obiger Artikel ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nur noch auf im Handelsregister eingetragene Prokuristen oder dort eingetragene und mit entsprechender Funktion bezeichnete Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Direktoren, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren und Generaldirektoren Anwendung finden. In Deutschland ansässige, in leitender Position tätige Personen sollen künftig die gesamten Erwerbseinkünfte nicht mehr der deutschen Besteuerung unterworfen bekommen, so die eidgenössische Steuerverwaltung.
Von Alex |