Seit dem 02.12.2008 gibt es vom Bundesgerichtshof ein neues Urteil zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung. Im konkreten, zu verhandelnden Fall, ging es um einen Bauunternehmer, der als Subunternehmer tätig war und Schwarzarbeiter beschäftigte. Somit wurden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Des weiteren wurden Scheinrechnungen an die Auftraggeber ausgestellt und keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Der enstandene Schaden belief sich auf ca. 1 Million Euro. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, wie sich das Strafmaß bemisst. Die Höhe der Strafe bemisst sich massgeblich nach der Höhe des Steuerschadens. Bei Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß und mit über 50.000 Euro Schaden gibt es nur bei begründeten Milderungsgründen noch eine Geldstrafe. Ansonsten kommt nur eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren in Frage. Die Strafe des Landgerichtes Landshut vom 21.04.2008 wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen. So lautet die Strafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe für Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung, auf 1 Jahr und 11 Monate ohne Bewährung. Bedeutsam sind der § 370 Abgabenordnung und $ 14 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches IV.
Von Alex |