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20. Okt. 2008

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilt am 16.10.2008 mit, dass negative Einkünfte etwa aus einer im Wohnmitgliedsstaat belegenen Wohnung durchaus bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden können. Zu verhandeln war folgender Fall, in dem ein Steuerpflichtiger Niederländer in den Niederlanden arbeitete, in Belgien aber eine finanzierte Eigentumswohnung bewohnte, ansonsten in Belgien keine weiteren Einkünfte hatte. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Jahre 1996 und 1997 in den Niederlanden wollte er die negativen Einkünfte aus der Wohnung (Mietwert minus Abzahlungsraten des Hypothekendarlehens) anerkannt bekommen. Dies wurde von der niederländischen Steuerbehörde abgelehnt. Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass in besagtem Fall der Steuerpflichtige einer Person gleichzusetzen ist, die im Beschäftigungsmitgliedstaat lebt und dort ihre Einkünfte erzielt.

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