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20. Okt. 2008

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 16.10.2008 erörtert, wie die Grenze zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zu ziehen ist. Diese Unterscheidung ist maßgeblich für die Festsetzung des ermäßigten oder Regelsteuersatzes bei der Umsatzsteuer. Mit der Vermarktung von Speisen verbundene Dienstleistungen, wie zum Beispiel Verpacken, Anliefern, Papierservietten, Bereitstellung von Abfalleimern, Verkaufstresen oder Speisekarten, die Mitnahme von Speisen, lösen noch nicht den allgemeinen Steuersatz aus, sondern sie unterliegen dem ermäßigten Umsatz-Steuersatz. Dahingegen liegt eine sonstige Leistung dann vor, wenn Verzehreinrichtungen wie Tische und Stühle bereitstehen, die Speisen serviert werden, Geschirr oder Besteck überlassen wird oder die Reinigung und Entsorgung der überlassenen Gegenstände übernommen wird. Dann liegt eine sonstige Leistung vor, die dem allgemeinen Umsatzsteuer-Satz unterliegt.

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