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16. Sep. 2008

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 70 % abzugsfähig. Hieran geknüpft sind bestimmte Nachweisanforderungen, wie Angaben zum Ort, dem Datum, der Teilnehmer und des Anlasses für die Bewirtung. Tritt nun ein Steuerpflichtiger nicht selbst als Bewirtender auf, sondern übernimmt er im Namen seines Arbeitgebers , wie im vorliegenden, zu verhandelnden Fall, einen Teil der Bewirtungskosten, so entfallen obige Anforderungen. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.06.2008.

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