Für anerkannte ambulante Pflegedienste gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30.07.2008. Hierüber erging am 29.10.2008 vom Bundesfinanzhof eine Pressemitteilung. Aus dem Jahr 2004 gab es schon ein Urteil, das die Einnahmen von ambulanten Pflegedienste umsatzsteuerfrei sind, wenn der soziale Charakter eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Pflegedienste erledigen die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Personen. Tritt in bestimmten Fällen der Pflegedienst als Haushaltshilfe nach § 38 des Sozialgesetzbuches V auf, wobei die Kinder von pflegebedürftigen Eltern versorgt und betreut werden, so bleiben auch in diesem Fall die Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit. Die Pflege der Kinder ist eng mit der Pflege der Eltern verbunden und so ergab sich diese Entscheidung des BFH gegen die Entscheidung des Finanzamtes.
Von Alex |