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11. Nov. 2008

Gemäß dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BFH-Urteil vom 01.08.2007 in vollem Umfang bei den noch offenen Fällen angewandt. Damals hatte der BFH zu verhandeln, wie Umsatzsteuervorauszahlungen und Umsatzsteuererstattungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln seien. Grundlage sind die §§ 11 Absatz 1 Satz 2 des EStG und § 11 Absatz 2 Satz 2 des EStG. Somit sind die Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und die Umsatzsteuererstattungen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die in dem Kalenderjahr Betriebsausgaben oder Betriebseinnahmen sind, in dem sie entstanden sind. Es gibt dabei einen Spielraum von 10 Tagen vor Beginn des Kalenderjahres oder nach der Beendigung des Kalenderjahres. Weiterhin wurde vereinbart, dass es nicht beanstandet wird, wenn das Urteil erst mit dem Datum seiner Veröffentlichung, dem 30.04.2008, angewandt wird.

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