Gemäß dem BFH-Urteil vom 30.07.2008 wurde die Rechtsprechung insofern geändert, als die Lieferung bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedsstaat als dort ausgeführt gilt. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 3 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Dabei reicht es aus, wenn der mit der Versendung Beauftragte den inländischen Abnehmer aus den Unterlagen ermitteln kann. Er muß ihm also zum Zeitpunkt der Warenübergabe nicht bekannt sein. Die Einlagerung der Ware in ein inländisches Lager und die Ware erst nach einer Freigabeerklärung nach dem Zahlungseingang an den Erwerber herausgegeben wird, widerspricht den obigen Feststellungen nicht.
Von Alex |