Berichte über

22. Feb. 2010

Für Hunde müssen Steuern bezahlt werden, die sogenannte Hundesteuer. Sie ist eine Abgabe, die das Halten von Hunden zu privaten Zwecken im Gemeindegebiet besteuert. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder sieht aber in Artikel 105 Abs. 2a GG nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken vor. Hundezüchter zahlen keine Hundesteuer. Wenn die Hundezucht beim Finanzamt angemeldet ist und dort auch alle Einnahmen, wie etwa der Verkauf von Welpen, und die Ausgaben für die Pflege und Unterbringung der Tiere erklärt werden, dann handelt es sich bei der Hundehaltung um ein Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht. Es ist somit keine Liebhaberei mehr und der Hundezüchter wird von der Hundesteuerzahlung befreit.

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