Berichte über

18. Sep. 2008

Sonderabschreibungen sind im § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet geregelt. Wird eine solche Sonderabschreibung in Anspruch genommen, so hat dies zur Folge, dass in den Folgejahren der um die Abschreibung verminderte Wert fortzuführen ist. In dem zu verhandelnden Streitfall gab es keine derzeit geltende Rechtslage nach dem Steuerentlastungsgesetz, wonach ein steuerliches Zuschreibungswahlrecht nach der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bestanden hätte. Die einmal gewählte Sonderabschreibung kann weder zu späterer Zeit nochmals in Anspruch genommen werden, noch kann die Verteilung auf den Vergünstigungszeitraum geändert werden.

Links

weitere Beiträge