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26. Sep. 2008

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.08.2008 entschieden, dass der Firmennachfolger nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen des früheren Firmeninhabers haftet. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im § 25 des Handelsgesetzbuches sind die Geschäftsverbindlichkeiten aufgeführt, die mit dem Betrieb der Firma in innerem Zusammenhang stehen, hierzu zählen auch Steuern und Abgaben, nicht aber öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung. Somit haftet der Firmennachfolger nicht für diese Beiträge des Vorgängers.

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