Berichte über

22. Sep. 2008

Das Finanzgericht Köln hat Ende August 2008 eine einstweilige Anordnung erlassen, die besagt, dass zur Wahrung des Steuergeheimnisses die Informationsweitergabe an das türkische Finanzamt untersagt wird. Im zu verhandelnden Fall hatte die Klägerin Honorare in beachtlicher Höhe auf die Schweizer Konten von zwei türkischen Beratungsunternehmen gezahlt. Die Absicht des Bundeszentralamtes für Steuern, dem türkischen Fiskus diese Zahlungen mitzuteilen, wurde vom Finanzgericht Köln untersagt. Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens sind durchaus Spontanauskünfte ohne ein entsprechendes Auskunftsersuchen aus dem Ausland möglich. Diese Amtshilfe muss allerdings eine Rechtsgrundlage haben.

Links

weitere Beiträge