Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 10.10.2008 gemeinsame Erlasse beschlossen. Demnach entspricht die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes dem Grundgesetz. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte im Januar und Juli diesen Jahres beschlossen, dass die Einkünfte von Freiberuflern, anderen Selbständigen und von Land- und Forstwirten nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Somit sind die Erlasse vom März 2008 zur vorläufigen Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen aufgehoben. Das Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren ist nicht mehr nötig, seitdem klargestellt ist, dass die Gewerbesteuerpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Von Alex |