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19. Nov. 2008

Grundlage für den Sachverhalt ist das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29.03.2007. Hierzu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.05.2008. Laut dem BFH-Urteil sind bei der Schuldzinsenhinzurechnung die Überentnahmen nach § 4 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes gesellschafterbezogen zu ermitteln. Liegt ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer vor, so ist die gesellschaftsbezogene Ermittlung noch für Wirtschaftsjahre anwendbar, die vor dem 01.05.2008 begonnen haben. Dabei kann insoweit vereinfacht vorgegangen werden, als die Überentnahmen mit den Unterentnahmen des letzten vor dem 01.05.2008 begonnenen Wirtschaftsjahres dem einzelnen Mitunternehmer nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft zugeordnet werden kann. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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