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16. Mrz. 2009

Durch die Erbschaftsteuerreform vom 24.12.2008 hat es einen grundlegenden Systemwechsel gegenüber der bisherigen Rechtslage gegeben. Große und auch komplizierte Änderungen gab es bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen durch Schenkung oder den Erbfall. Es gibt neue Bewertungsregeln für das Betriebsvermögen. Wird das Betriebsvermögen nach dem neuen Recht ab 2009 generell mit dem Verkehrswert bewertet, so galt vorher die Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen, Freiberuflern und Gesellschaften auf der Basis der Steuerbilanzwerte. Man rechnet damit, dass durch die Erbschaftsteuerreform hier mit überhöhten Unternehmenswerten gerechnet werden muss. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch die Ableitung des Wertes aus Verkäufen unter fremden Dritten oder durch die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten. Können die Werte so nicht ermittelt werden, so erfolgt eine Schätzung, bei der der Liquidationswert die Untergrenze bildet. Hier sieht das Gesetz ein pauschaliertes Ertragswertverfahren vor, das den Unternehmenswert ermitteln soll. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag, etwa der Durchschnitt der letzten drei Jahresergebnisse wird multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor, der den Basiszins am 01.01. zuzüglich pauschalem Risikozuschlag mit 4,5 % beinhaltet. Die Fachleute zweifeln vehement daran, ob die Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, die sogenannten Verschonungsregeln, die höheren Wertansätze ausgleichen können. Das bedeutet auch, dass künftig eine gute Beratung immer wichtiger wird, will man die Unternehmensfolge sinnvoll regeln.

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