Im Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2008 wurde festgehalten, dass das freiwillig von Kunden, die eine Toilette in einem Kaufhaus benutzen, gegebene Geld, vom sogenannten Toilettenpächter der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Im zu verhandelnden Fall war ein Toilettenpächter die Verpflichtung gegenüber dem Kaufhausbetreiber eingegangen, dass er die Reinigung und Unterhaltung der Kaufhaustoiletten ohne Entgelt übernehmen werde. Das hierfür vom Kunden für die Kaufhaustoilettennutzung gegebene Entgelt dürfe er vom Arbeitgeber aus behalten. Hierin sieht das Finanzgericht allerdings einen Entgeltzufluss, der die Umsatzsteuer auslöst. Es handelt sich um eine entgeltlich erbrachte Dienstleistung. Ob die Kunden wissen, wer das Entgelt für ihre Kaufhaustoilettennutzung erhält, ist hier von untergeordneter Bedeutung. Das Entgelt für die Kaufhaustoilettenbenutzung muss mit Umsatzsteuer belastet werden. Nun hat der Antragsteller beim Bundesfinanzhof in München Beschwerde eingelegt.
Von Alex |