Am 23.10.2008 gab der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. in einer Pressemitteilung wichtige Informationen zu den Auswärtstätigkeiten von Steuerpflichtigen auf der Grundlage eines BFH-Urteils bekannt. So besagt dieses Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.04.2008, dass die Dreimonatsregelung bei Fahrtkosten anläßlich einer Dienstreise ab dem 01.01.2008 nicht mehr angewendet wird. Bisher konnten für die ersten drei Monate entweder die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden oder 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. Danach, nach den drei Monaten konnte nur die Entfernungspauschale, also nur 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer bei einer Dienstreise abgerechnet werden. Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen gilt allerdings auch weiterhin die Dreimonatsregelung. Offene Fälle von 2007 können noch geändert werden, ansonsten wird die Finanzverwaltung das Urteil ab der Steuererklärung 2008 anwenden.
Von Alex |