Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit, dass es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine neue Verständigungsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens gibt. Danach ist die Verständigungsvereinbarung aus dem Jahr 1997 nicht mehr anwendbar. Künftig ist obiger Artikel nur noch auf Personen anzuwenden, deren Prokura im Handelsregister eingetragen ist. Eine Bestätigung der Prokura oder weitergehenden Weisungsbefugnis durch den Arbeitgeber wird ab dem Veranlagungsjahr 2009 nicht mehr ausreichen. Hierdurch soll einer Doppelbesteuerung in Deutschland und in der Schweiz vorgebeugt werden.
Von Alex |