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16. Okt. 2008

Es gibt ein Urteil des BFH vom 10.06.2008, das besagt, dass echte Barlohnumwandlungen in eine Direktversicherung ohne Prüfung einer sogenannten Überversorgung Betriebsausgaben für den Betrieb darstellen. Dieses Urteil ist auch auf Ehegattenarbeitsverhältnisse anzuwenden. Im zu verhandelnden Fall hatte ein Firmenchef für seine Ehefrau einen Teil des bestehenden Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt und diese Beiträge als Betriebsausgaben abgesetzt. Das Finanzamt hatte die Betriebsausgaben gekürzt und nicht voll anerkannt. Hierzu sagt der BFH, dass die Zukunftssicherungsbeiträge dann volle Betriebsausgaben sind, wenn die Zahlungen einem nichtverwandten Arbeitnehmer auch zugestanden hätten. Desweiteren ist maßgeblich, dass die Direktversicherung aus eigenen Gehaltsanteilen des Arbeitnehmers aufgebaut wird. Somit ist ganz klar dargestellt, dass eine Direktversicherung als Betriebsausgabe bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis in der Firmenbuchhaltung abgezogen werden kann.

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