Der Solidaritätszuschlag wird festgesetzt durch die Bemessungsgrundlage, der festgesetzten Einkommensteuer. Mit dem BMF-Schreiben vom 07.12.2009 steht es nun fest. Laut dem Bundesfinanzministerium wird der Solidaritätszuschlag vorläufig festgesetzt. Auch die obersten Finanzbehörden stimmten zu, dass ab dem Jahr 2005 der Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig in den Steuerbescheiden festgesetzt werden soll. Vorreiter dafür war das Finanzgericht Niedersachsen, das mit seiner Entscheidung vom 25.11.2009 den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklärt hatte. Das Bundesverfassungsgericht wird die entgültige Klärung bringen müssen. Vorläufigkeit bedeutet, dass der Steuerbescheid, der jetzt erlassen wird, vorläufig sein wird, was den Solidaritätszuschlag betrifft. Ist der Steuerbescheid schon ergangen und die Einspruchsfrist noch nicht vorrüber, dann sollte ein Einspruch beim Finanzamt eingereicht werden. Dabei muss man sich auf das BMF-Schreiben vom 07.12.2009 berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Das Aktenzeichen lautet Az. IV A 3 - S-0338/07/10010.
Von Alex |