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20. Okt. 2008

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat am 16.10.2008 in seinem Urteil festgestellt, dass Dienstleistungen an Sportvereine dann von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn drei Kriterien erfüllt sind. Diese sind zum einen, dass sie von einer Einrichtung erbracht werden müssen, die ohne Gewinnstreben ist. Weiterhin müssen die Dienstleistungen eng mit dem Sport in Verbindung stehen und für dessen Ausübung unerlässlich sind, und schließlich müssen die begünstigten Personen diejenigen sein, die diesen Sport ausüben. Kann eine durch den Erhalt der Dienstleistung erzielte Einnahmenabsicht unterstellt werden, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen.

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