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15. Sep. 2008

Bei der Bauabzugsteuer muss der Auftraggeber 15 % des Rechnungsbetrags als Steuerabzug einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies entfällt, wenn der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wird sich nicht daran gehalten, so haftet der Auftraggeber selbst. Die Vorgehensweise ist in den §§ 48 ff Einkommensteuergesetz geregelt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 08.07.2008 einen Beschluss erlassen, nach dem die Bauabzugsteuer wohl eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 und Art. 50 EG-Vertrag darstellt und eine Europarechtswidrigkeit vorliegt.

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