Berichte über

27. Okt. 2008

Ein für die Steuerpflichtigen erfreuliches Urteil erging am 10.07.2008 vom Bundesfinanzhof. Danach werden Leiharbeitnehmer als Personen betrachtet, die eine Auswärtstätigkeit ausüben. Werden diese immer wieder an neue Kunden und nicht nur an einen Kunden ausgeliehen, handelt es sich jeweils um eine Auswärtstätigkeit dieser Leiharbeitnehmer. Auch, wenn die einzelne Tätigkeit länger dauert, begründet dies keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dies bedeutet für die Leiharbeitnehmer, dass sie ihre Fahrtkosten entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Desweiteren ist der Ansatz von Verpflegungskostenpauschalen für die ersten drei Monate möglich, sowie Reisenebenkosten oder eventuelle Übernachtungskosten. Und, wird ein Firmenwagen benutzt zur Fahrt zum Kunden, so muss kein Nutzungswert angesetzt werden.

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